AGB von Cleanteam Gebäudereinigung

CleanTeam Gebäudereinigung | Stand: 28.07.2020

Hinweis: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich
für Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bestimmt. Für Verträge mit Verbrauchern sind
gesonderte Bedingungen zu verwenden.

1. Allgemeines – Geltungsbereich und Rangfolge

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle
gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über Reinigungs- und damit zusammenhängende
Leistungen zwischen der im jeweiligen Angebot oder Vertrag als Auftragnehmer bezeichneten
CleanTeam-Gesellschaft bzw. dem dort bezeichneten CleanTeam-Betrieb (nachfolgend
„Auftragnehmer“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
Gegenüber Verbrauchern finden diese AGB keine Anwendung.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann
Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform
zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Leistungsannahme stellt keine
Zustimmung zu fremden AGB dar.

1.3 Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.
Bei Widersprüchen gilt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, folgende
Rangfolge: (1) Individualvereinbarung bzw. unterzeichneter Vertrag,
(2) Leistungsbeschreibung bzw. Leistungsverzeichnis,
(3) Angebot/Auftragsbestätigung, (4) diese AGB.

1.4 Rechte aus gesetzlichen Vorschriften, von denen durch AGB nicht
wirksam abgewichen werden kann, bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angaben in Prospekten, auf Webseiten oder
in sonstigen Werbemitteln stellen grundsätzlich keine verbindlichen Angebote dar.

2.2 Eine Bestellung des Auftraggebers gilt als verbindliches
Vertragsangebot. Der Auftragnehmer kann dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen
nach Zugang durch Auftragsbestätigung in Textform, durch Unterzeichnung des Vertrags oder
durch Beginn der Leistungsausführung annehmen.

2.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in
Textform festgehalten werden. Der Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen nach
§ 305b BGB bleibt unberührt. Mündliche Individualvereinbarungen werden durch diese Klausel
nicht ausgeschlossen.

2.4 Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die nicht vom vereinbarten
Leistungsumfang erfasst sind, bedürfen einer gesonderten Beauftragung und werden zusätzlich
vergütet. Soweit vor Ausführung keine Vergütung vereinbart wurde, gilt die übliche Vergütung
als vereinbart.

3. Preise, Rechnungsstellung, Zahlung und Preisanpassung

3.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich alle
Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Bei wiederkehrenden Leistungen, insbesondere bei der
Unterhaltsreinigung, wird die monatliche Vergütung grundsätzlich am ersten Werktag des
Folgemonats abgerechnet. Rechnungen sind, soweit im Individualvertrag nichts anderes
vereinbart ist, innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3.3 Zahlt der Auftraggeber ohne Tilgungsbestimmung auf mehrere fällige
Forderungen, erfolgt die Anrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften.

3.4 Leistungen an Sonn- und Feiertagen, nachts oder außerhalb der
vereinbarten Leistungszeiten werden nur geschuldet, wenn sie vereinbart oder vom
Auftraggeber zusätzlich beauftragt sind. Hierfür können die vereinbarten bzw. mangels
Vereinbarung die üblichen Zuschläge berechnet werden.

3.5 Bei wiederkehrenden Leistungen ist die monatliche Pauschalvergütung,
soweit im Vertrag nicht anders geregelt, auf Grundlage der vereinbarten Jahresleistung
kalkuliert. Fällt ein regulärer Reinigungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, besteht
deshalb grundsätzlich weder ein Anspruch auf Nachholung noch auf Kürzung der Monatspauschale.

3.6 Kann ein vereinbarter Reinigungstermin aus Umständen aus der Sphäre
des Auftraggebers, insbesondere wegen fehlenden Zugangs, Betriebsferien, Betriebsschließung,
fehlender Schlüssel oder einer nicht freigeschalteten Alarmanlage, nicht durchgeführt
werden, obwohl der Auftragnehmer leistungsbereit ist, richten sich die Vergütungs- und
Entschädigungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Ersparte Aufwendungen und
anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt. Zusätzlicher, vom Auftraggeber verursachter
Aufwand kann gesondert berechnet werden.

3.7 Kosten für Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte sind
nur dann im vereinbarten Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Andernfalls
werden sie vom Auftraggeber bereitgestellt oder nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.

3.8 Ändert sich nach Vertragsschluss aufgrund gesetzlicher Vorgaben,
Rechtsverordnungen oder für den Auftragnehmer verbindlicher tariflicher Regelungen der für
die eingesetzten Reinigungskräfte zwingend zu zahlende Stundenlohn oder ändern sich
unmittelbar daran anknüpfende gesetzliche Lohnnebenkosten, kann die vereinbarte
Netto-Pauschale in dem Umfang angepasst werden, in dem sich hierdurch die Kosten der
vertragsgegenständlichen Leistung tatsächlich erhöhen oder vermindern. Maßgeblich ist der
im Angebot oder Vertrag ausgewiesene Lohnkostenanteil an der Nettovergütung. Fehlt eine
solche Ausweisung, besteht kein einseitiges Preisanpassungsrecht nach dieser Ziffer.
Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben weiterzugeben. Die Anpassung ist mindestens
vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform anzukündigen und auf Verlangen
nachvollziehbar zu erläutern. Sonstige Preisänderungen bedürfen einer Vereinbarung der Parteien.

3.9 Der Auftraggeber kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die
unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder aus demselben
Vertragsverhältnis stammen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen
Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

3.10 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei
Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist,
beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der
gesetzliche Anspruch auf die Verzugspauschale sowie die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens bleiben unberührt.

3.11 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch des
Auftragnehmers auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers
gefährdet wird, stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Rechte, insbesondere nach
§ 321 BGB, zu. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

4. Leistungserbringung, Leistungshindernisse und Abnahme

4.1 Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht
nach der Leistungsbeschreibung. Soweit keine bestimmte Ausführungsart vereinbart ist,
bestimmt der Auftragnehmer die Organisation, Reihenfolge, Arbeitsmethode und den
Personaleinsatz nach fachgerechtem Ermessen.

4.2 Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu
vertretende, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse, die die Leistung wesentlich
erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, befreien den Auftragnehmer für die Dauer und
im Umfang der Störung von der Leistungspflicht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über
Beginn und voraussichtliche Dauer einer wesentlichen Störung unverzüglich informieren und
zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung ihrer Folgen treffen.

4.3 Dauert ein Leistungshindernis nach Ziffer 4.2 länger als drei Monate
an und ist einer Partei ein weiteres Festhalten am betroffenen Leistungsteil nicht zumutbar,
kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil mit angemessener Frist kündigen. Bis dahin
entstandene Vergütungsansprüche bleiben unberührt. Gesetzliche Kündigungs- und
Rücktrittsrechte bleiben bestehen.

4.4 Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber
selbständig nutzbar und ihm unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind.

4.5 Bei fortlaufender Unterhaltsreinigung erfolgt grundsätzlich keine
förmliche Abnahme jedes einzelnen Reinigungsvorgangs, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist. Für abnahmefähige Einzelwerke gilt § 640 BGB. Eine Abnahmefiktion richtet
sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

4.6 Der Auftraggeber soll erkennbare Beanstandungen möglichst unverzüglich
nach Feststellung anzeigen, damit eine zeitnahe Prüfung und gegebenenfalls Nachbesserung
möglich ist. Ein Verlust gesetzlicher Mängelrechte allein wegen einer verspäteten Anzeige
tritt nur ein, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

5. Berechnungsgrundlagen, Materialien und bauseitige Leistungen

5.1 Berechnungsgrundlage für flächenbezogene Reinigungsarbeiten ist,
soweit nicht anders vereinbart, die tatsächlich beauftragte Bodenfläche von Wand zu Wand.
Bei Glasreinigung wird die zu reinigende Glasfläche je zu reinigender Seite zugrunde gelegt.

5.2 Fensterbänke oder sonstige Nebenflächen werden nur berechnet, wenn
dies im Angebot, Vertrag oder Leistungsverzeichnis vorgesehen ist.

5.3 Bei der Unterhaltsreinigung kann die Monatspauschale aus der
vereinbarten Anzahl der Reinigungseinsätze pro Woche, multipliziert mit 52 Wochen und
geteilt durch 12 Monate, kalkuliert werden. Gesetzliche Feiertage sind bei dieser
Pauschalkalkulation berücksichtigt, soweit im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.

5.4 Verbrauchsmaterialien und Hygieneartikel wie Seife, WC-Papier,
Handtuchpapier, Duftmittel, Beckensteine, Streumittel oder Müllbeutel sind nur dann im Preis
enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Andernfalls werden sie nach Beauftragung
gesondert berechnet.

5.5 Die für die übliche Reinigung erforderlichen Reinigungsmittel,
Maschinen und Geräte werden vom Auftragnehmer gestellt, soweit im Vertrag nichts anderes
vereinbart ist. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich die am Objekt
vorhandenen und für die Leistung erforderlichen Anschlüsse für Wasser und Strom zur Verfügung.
Soweit für die vertragsgemäße Durchführung erforderlich und am Objekt zumutbar möglich,
stellt der Auftraggeber zudem eine geeignete, verschließbare Abstellmöglichkeit für
Arbeitsmittel zur Verfügung.

6. Mängelrechte und Nacherfüllung

6.1 Für Mängel der vereinbarten Leistung gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Wirksames abweichend vereinbart ist.

6.2 Der Auftraggeber soll Mängel so konkret wie möglich beschreiben und
dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, den beanstandeten Zustand zeitnah festzustellen.
Bei nur kurzfristig feststellbaren Verschmutzungen oder Zuständen soll die Beanstandung
möglichst vor einer Veränderung des Zustands dokumentiert werden, etwa durch Fotos oder
sonstige geeignete Nachweise.

6.3 Dem Auftragnehmer ist grundsätzlich eine angemessene Gelegenheit zur
Nacherfüllung einzuräumen. Die gesetzlichen Fälle, in denen eine Fristsetzung oder
Nacherfüllung entbehrlich ist, bleiben unberührt.

6.4 Eine Selbstvornahme durch den Auftraggeber und ein Anspruch auf Ersatz
der hierfür erforderlichen Aufwendungen richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder konkreter
Gefahren, ist der Auftragnehmer soweit möglich vorab zu informieren.

6.5 Rücktritt, Minderung und Schadensersatz richten sich nach den
gesetzlichen Vorschriften. Wegen eines nur unwesentlichen Mangels kann die Abnahme nicht
verweigert werden; weitergehende gesetzliche Rechte wegen des Mangels bleiben unberührt.

6.6 Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen
Vorschriften.

7. Reinigungspersonal, Zutritt und Schlüssel

7.1 Das eingesetzte Personal ist verpflichtet, über ihm im Zusammenhang
mit der Tätigkeit bekannt werdende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers
Stillschweigen zu bewahren. Dem Personal ist es untersagt, ohne dienstliche Veranlassung
Einsicht in Schriftstücke, Akten, Datenträger oder sonstige Unterlagen zu nehmen oder
verschlossene Behältnisse zu öffnen.

7.2 Der Auftraggeber stellt die für den vereinbarten Zutritt erforderlichen
Schlüssel, Karten, Codes oder sonstigen Zutrittsmedien rechtzeitig zur Verfügung und
informiert über die hierfür maßgeblichen Sicherheits- und Alarmvorgaben.

7.3 Nach Beendigung der Arbeiten außerhalb der Geschäftszeiten schließt
der Auftragnehmer die von ihm geöffneten Fenster und Türen und schaltet die von ihm
eingeschaltete Beleuchtung aus, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten und der
Vereinbarung geschuldet ist.

7.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung eigenes
Personal sowie sorgfältig ausgewählte Erfüllungsgehilfen oder Nachunternehmer einzusetzen,
soweit keine persönliche Leistungserbringung ausdrücklich vereinbart ist. Der Auftragnehmer
bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.

8. Haftung

8.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist,
bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

8.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig
vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren,
vertragstypischen Schaden begrenzt.

8.3 Im Übrigen ist die Haftung für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit
beruhen, ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der
gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

8.4 Bei Verlust von Schlüsseln oder sonstigen Zutrittsmedien richtet sich
die Haftung nach den vorstehenden Regelungen. Kosten für den Austausch einer Schließanlage
sind nur ersatzfähig, soweit der Austausch unter Berücksichtigung der konkreten Sicherheitslage
objektiv erforderlich ist; ersparte Aufwendungen, Wertverbesserungen und zumutbare Maßnahmen
zur Schadensminderung sind zu berücksichtigen.

8.5 Die gesetzlichen Mängelrechte als solche werden durch diese
Haftungsregelung nicht ausgeschlossen.

9. Vertraulichkeit und Datenschutz

9.1 Die Parteien behandeln vertrauliche kaufmännische, technische und
organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit
der Vertragsdurchführung bekannt werden und als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach
den Umständen als vertraulich anzusehen sind, vertraulich. Gesetzliche Offenlegungspflichten
bleiben unberührt.

9.2 Personenbezogene Daten werden nach den jeweils anwendbaren
datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Einzelheiten, insbesondere zu Verantwortlichem,
Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern und Betroffenenrechten, ergeben sich aus
der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers. Soweit für die
Leistungserbringung Auftragsverarbeitungsverträge oder sonstige datenschutzrechtliche
Vereinbarungen erforderlich sind, werden diese gesondert geschlossen.

9.3 Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung ist unter

https://cleanteam-solingen.de/datenschutzerklaerung/

abrufbar, soweit im Individualvertrag keine andere Datenschutzinformation des konkret
beauftragten Rechtsträgers angegeben ist.

10. Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen

10.1 Soweit im Individualvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird ein
Gebäudereinigungsvertrag über wiederkehrende Leistungen für eine feste Laufzeit von
24 Monaten geschlossen. Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht
spätestens drei Monate vor Ablauf der festen oder der jeweils verlängerten Laufzeit in
Textform ordentlich gekündigt wird. Diese Regelung gilt ausschließlich im unternehmerischen
Geschäftsverkehr.

10.2 Das gesetzliche Recht des Auftraggebers zur freien Kündigung nach
§ 648 BGB bleibt unberührt, soweit auf das Vertragsverhältnis Werkvertragsrecht Anwendung
findet. Im Fall einer solchen Kündigung gelten die Vergütungsfolgen des § 648 Satz 2 und
Satz 3 BGB. Der Auftragnehmer ist danach insbesondere berechtigt, die vereinbarte Vergütung
zu verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb oder
böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.

10.3 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund nach den
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach § 314 BGB und – soweit anwendbar – § 648a BGB,
bleibt unberührt.

10.4 Beruht der wichtige Grund auf einer Vertragspflichtverletzung, ist
vor einer Kündigung grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen oder
abzumahnen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist. Dies gilt auch bei erheblichem
Zahlungsverzug. Die gesetzlichen Fälle, in denen Fristsetzung oder Abmahnung entbehrlich
sind, bleiben unberührt.

10.5 Kündigungen bedürfen der Textform. Sie können insbesondere an die
im Individualvertrag oder auf der Rechnung genannte geschäftliche E-Mail-Adresse oder
Geschäftsanschrift des jeweils anderen Vertragspartners gerichtet werden. Gesetzlich
wirksame Zugänge über hierzu empfangsberechtigte Personen bleiben unberührt.

10.6 Nach Vertragsende sind überlassene Schlüssel, Zutrittsmedien,
Unterlagen und sonstige Gegenstände der jeweils anderen Partei unverzüglich zurückzugeben.
Weitergehende Abrechnungs-, Vergütungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

11. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

11.1 Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer den vereinbarten
Zugang zu den zu reinigenden Räumen und Flächen und schafft die für die vereinbarte Leistung
erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen. Soweit eine Leistung wegen einer vom
Auftraggeber zu vertretenden Verletzung dieser Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise
ausgeführt werden kann, richten sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften
und Ziffer 3.6.

11.2 Soweit die Reinigung von Ablagen, Möbeln oder Arbeitsflächen
vereinbart ist, werden nur frei zugängliche Flächen gereinigt, sofern nicht ausdrücklich
auch das Abräumen, Umstellen oder Wiederherstellen des ursprünglichen Zustands beauftragt ist.

11.3 Fensterflächen, Fensterbänke und sonstige zu reinigende Bereiche
sind vom Auftraggeber so zugänglich zu halten, dass die vereinbarte Reinigung ohne
vermeidbare Zusatzarbeiten durchgeführt werden kann. Erforderliche zusätzliche Auf- oder
Abräumarbeiten werden nur nach Abstimmung ausgeführt und gesondert nach dem vereinbarten,
sonst nach dem üblichen Vergütungssatz berechnet.

11.4 Besondere Gefahrenstellen, empfindliche Oberflächen, technische
Anlagen, Alarm- und Zutrittssysteme sowie sonstige Umstände, die für eine sichere und
vertragsgemäße Reinigung von Bedeutung sind, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer
rechtzeitig mitzuteilen.

12. Änderungen von Kontaktdaten und Mitteilungen

12.1 Die Parteien teilen Änderungen ihrer für die Vertragsdurchführung
wesentlichen Kontakt- und Rechnungsdaten unverzüglich mit. Bis zum Zugang einer
Änderungsmitteilung darf die andere Partei die zuletzt mitgeteilten Daten verwenden.

12.2 Rechtserhebliche Mitteilungen können, soweit keine strengere
gesetzliche Form vorgeschrieben ist, in Textform erfolgen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und Schlussbestimmungen

13.1 Vertragssprache ist Deutsch.

13.2 Erfüllungsort für die Reinigungsleistung ist das jeweils vereinbarte
Reinigungsobjekt. Für Zahlungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nichts anderes
wirksam vereinbart ist.

13.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus und im
Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Solingen ausschließlicher Gerichtsstand, soweit
eine solche Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist. Der Auftragnehmer bleibt
berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

13.4 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dieses
anwendbar sein könnte.

13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise
unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen
wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die
gesetzlichen Vorschriften. § 306 BGB bleibt unberührt.

Stand: 28.07.2020

Ihr zuverlässiger Meisterbetrieb für Reinigungen aller Art mit Niedrigpreisgarantie.

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