Allgemeine Geschäftsbedingungen – Gebäudeservice Solingen

1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Privaten, Unternehmern, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, die im
Folgenden „Besteller“ genannt werden.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder
Vertragswerke werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer
Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese haben auch dann keine
Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos
Leistungen gegenüber dem Besteller erbringen oder Leistungen des Bestellers
annehmen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller der
Geltung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese
unabhängig vom Inhalt unserer Bestimmungen von gesetzlichen Regelungen
abweichen.
1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns geschlossenen
Verträge.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote und sonstige Informationen und Preise aus Prospekten oder
Werbung sind freibleibend. Geringfügige Änderungen bleiben in Abstimmung mit
dem Besteller vorbehalten.
2.2 Die Bestellung ist für den Besteller verbindlich. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung
liegende Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Aufgabe der Bestellung
anzunehmen. Die Annahme erfolgt in der Regel durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung, durch Ausführen des Auftrags oder in anderer Weise.
2.3 Ergänzungen und Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das
Erfordernis der Schriftform besteht auch bei Zusendung eines Telefaxes oder einer EMail. Soweit unsere Mitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen
abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets
unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Zahlungsbedingungen / Fälligkeit der Vergütung / Zahlungsverzug
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen sofort in bar nach
Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.
3.2 Bei Verträgen auf wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen
Reinigungsauftrages (Unterhaltsreinigung) stellt das Unternehmen seine Leistung
jeweils am ersten Werktag des folgenden Monats dem Vertragspartner in Rechnung.
Der Rechnungsbetrag ist vom Vertragspartner binnen 10 Tagen nach
Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3.3 Das Unternehmen ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des
Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und
wird den Vertragspartner über die Art der folgenden Verrechnung informieren. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist sie berechtigt, die Zahlung zunächst auf
die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3.4 Leistungen, die entgegen der Vereinbarung auf Wunsch des Vertragspartners an
Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden müssen, werden mit den für
Arbeitslöhne üblichen Aufschlägen berechnet. Kann die Leistung aus Gründen, die
der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so trägt der
Vertragspartner für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und Bearbeitung die
Kosten.
3.5 Bei wiederkehrenden Leistungen sind im Monatspauschalpreis bereits Feiertage
berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag, besteht
weder ein Anspruch auf Nachholung der Leistung noch auf Kürzung der Rechnung.
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3.6 In den angegebenen Preisen für die geschuldete sind, sofern nicht extra aufgeführt,
keine Kosten für gegebenenfalls zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste
oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese werden, sofern
erforderlich, vom Vertragspartner bereitgestellt oder von der Firma gesondert in
Rechnung gestellt. Arbeiten, die mit bis zu vier Meter hohen Leitern ausgeführt werden
können, sind im Preis enthalten.
3.7 Ändern sich nach der Preisvereinbarung Sach- oder Personalkosten, die im
vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen solche Kosten neu, sind wir im
entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung der monatlichen Netto-Pauschale
berechtigt. Die Preiserhöhung bei erhöhten Lohnkosten erfolgt, indem die monatliche
Netto-Pauschale bei Lohntariferhöhungen für Gebäudereiniger entsprechend erhöht
wird. Maßgeblich für die Erhöhung ist das jeweilige Tarifgebiet und der von der
zuständigen Gewerschaft abgeschlossene Lohn- und Rahmentarifvertrag. Die
Erhöhung erfolgt durch unsere schriftliche Mitteilung mit Wirkung für den übernächsten
Monat. Eine Preiserhöhung innerhalb eines Vertragsjahrs kann dazu führen, dass sich
der jeweils vereinbarte monatliche Netto-Pauschalbetrag um mehr als 15 % erhöht.
3.8 Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, hat die
Zahlung – ohne Abzüge, insbesondere auch ohne Skontoabzug – in der Weise zu
erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des
Zahlungsverkehrs trägt der Besteller. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine
Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, wie seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.9 Der Besteller kommt spätestens 20 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, ohne
dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
3.10 Wird dieses Zahlungsziel überschritten, hat der Besteller, ohne Mahnung, ab
Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 5 bzw. 9 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt vorbehalten.
3.11 Wechsel werden zur Zahlung nur nach vorheriger besonderer schriftlicher
Vereinbarung entgegengenommen. In besonderen Fällen behalten wir uns vor, die
Annahme von Schecks zu verweigern. Die Annahme von Schecks oder Wechseln
erfolgt freiwillig und erfüllungshalber. Sie führt erst mit deren Einlösung zur Zahlung.
3.12 Sämtliche Mitarbeiter von uns sind nur dann berechtigt, Zahlungen
entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
3.13 Zahlungen können von uns auch auf andere noch offene Forderungen angerechnet
werden.
3.14 Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem
jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller
unserer Forderungen gegen den Besteller einschließlich laufender
Wechselverpflichtungen zur Folge. Wir sind in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Ersatz des uns hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es
sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.
3.15 Die Aufrechnung durch den Besteller ist nur möglich, sofern die Gegenforderung
unbestritten ist, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurde.
3.16 Das Unternehmen ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des
Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und
wird den Vertragspartner über die Art der folgenden Verrechnung informieren. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist sie berechtigt, die Zahlung zunächst auf
die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3.17 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellern gilt nur für Forderungen aus demselben
Vertragsverhältnis.
4. Lieferung und Abnahme / Abnahmepflicht
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4.1 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die
dem Unternehmen die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen –
hierzu gehören insbesondere Streik, witterungsbedingte Ausfälle, Aussperrungen,
behördliche Anordnung usw., wenn sie bei Lieferanten des Unternehmens oder deren
Unterlieferanten eintreten -, hat das Unternehmen auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen das Unternehmen, die
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten.
4.2 Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird das Unternehmen
von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine
Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich das
Unternehmen nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.
4.3 Das Unternehmen ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4.4 Die Abnahme der Reinigungsleistungen ist als fehlerfrei vom Vertragspartner
anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb eines Arbeitstages schriftlich reklamiert.
4.5 Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme kurzfristig durchzuführen. Unterbleibt
die Abnahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Leistung als
abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die
Fertigstellung der Leistung. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen
des Satzes 1 nur dann ein, wenn wir den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur
Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln
verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen haben.
5. Aufmaß nach Berechnungsgrundlage
5.1 Berechnungsgrundlage bei Reinigungsarbeiten ist die gesamt bestellte Bodenfläche
von Wand zu Wand, bei Glasreinigung das Fenstereinbaumaß von Mauer zu Mauer.
5.2 Preise bei Glasreinigung beziehen sich immer auf die zu reinigenden Quadratmeter
pro Glasseite, Fensterbretter werden mit 15% der Fensterfläche pauschal ermittelt und
der Fensterfläche hinzugerechnet.
5.3 Die Überstellung der Fläche rechtfertigt nicht zur Preisreduktion, diese ist bei der
Angebotsabgabe bereits einkalkuliert. Treppenstufen und Podeste werden pro
Quadratmeter berechnet.
5.4 Zur Unterhaltsreinigung wird ein Pauschalbetrag ermittelt, der sich errechnet aus:
Anzahl der Reinigung pro Woche x 52 Wochen pro Jahr = Jahressumme, Jahressumme
: 12 Monate = Monatspauschalpreis. Feiertage oder betriebsfreie Tage berechtigen
nicht zur Minderung des Pauschalbetrages.
5.5 Müllbeutel, Hygieneartikel wie Seife, WC-Papier, Beckensteine, Duftmittel,
Handtuchpapier, Streumittel etc., werden – falls nicht anders vereinbart – separat in
Rechnung gestellt.
5.6 Kosten für die zur normalen Reinigung benötigten Maschinen und Materialien sind im
Preis inbegriffen. Der Vertragspartner stellt unentgeltlich Wasser, Strom, abschließbare
Abstellkammer sowie Umkleidemöglichkeiten für die Reinigungskräfte zur Verfügung.
6. Rechte des Bestellers wegen Sach- und Rechtsmängeln
Für Mängel des Werkes und bei Rechtsmängeln haften wir wie folgt:
6.1 Wir übernehmen keine Garantien im Sinne von Haftungsverschärfungen oder der
Übernahme besonderer Einstandspflichten, es sei denn, die Übernahme wird schriftlich
vereinbart und der Begriff „Garantie“ ausdrücklich verwendet.
6.2 Der Besteller muss, wenn es sich um einen Unternehmer handelt, das Werk
unverzüglich auf Qualitäts- und sonstige Abweichungen untersuchen und
offensichtliche Mängel unverzüglich nach Fertigstellung des Werkes uns gegenüber
schriftlich mitteilen, ansonsten ist er mit seinen Mängelrechten ausgeschlossen. Bei
nicht offensichtlichen Mängeln gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass der
Mangel innerhalb von 24 Stunden ab Entdeckung schriftlich mitzuteilen ist. Zur
Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Besteller trifft
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die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den
Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Nach Durchführung einer Abnahme des
Vertragsgegenstandes durch den Besteller ist die Rüge von Mängeln, die bei der
Abnahme offensichtlich waren, ausgeschlossen.
6.3 Uns ist in allen Fällen Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel selbst festzustellen.
In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel
sofort festzustellen. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt,
verliert er etwaige Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln.
6.4 Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche.
6.5 Für Mängel des Liefergegenstandes leisten wir zunächst Nacherfüllung. Wir können
mindestens zwei Mal vorhandene Mängel beseitigen und sind nur zur Nacherfüllung im
Rahmen des ursprünglichen Auftrags verpflichtet.
6.6 Der Besteller kann erst dann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Rücktritt
vom Vertrag erklären oder Schadensersatz gemäß Ziffer 8. verlangen, wenn wir – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene
Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lassen oder ein Fehlschlagen der
Nacherfüllung vorliegt. Eine Nacherfüllungsfrist ist angemessen, wenn sie der Hälfte der
ursprünglichen Leistungsfrist entspricht, mindestens aber 2 Wochen beträgt. Das Recht
auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
6.7 Ansprüche aus Mängeln des Werkes verjähren nach einem Jahr, gerechnet ab
Fertigstellung bzw. – soweit eine Abnahme erfolgt ist – ab dieser, hilfsweise ab fiktiv
erfolgter Abnahme gemäß Ziffer 4.5 Satz 2.
6.8 Die Nacherfüllung führt nicht zum Neubeginn der Verjährungsfrist; diese verlängert sich
jedoch um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten
Unterbrechungen der Nutzung.
6.9 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, durch den
Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische
Einflüsse, auch sofern sie nicht auf ein Eigenverschulden des Bestellers zurückzuführen
sind.
6.10 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendigen erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit
uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Haftung für
die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort
zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
6.11 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht für uns keine Haftung
für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne die vorherige Zustimmung
von uns vorgenommene Änderungen des Werkes.
6.12 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung bei Erbringung anderer als
vertragsgemäßer Werke.
7. Reinigungspersonal und Reinigungsmittel
7.1 Die Objektleitung ist bezüglich des Weisungsrechts Vertreter der Firma CleanTeam
Gebäudereinigung. Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke,
Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse
zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu
bewahren. Das Personal ist ferner verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu
reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben.
Dem Personal ist untersagt, Personen, die nicht von der Firma CleanTeam
Gebäudereinigung eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das gilt auch für
Kinder.
7.2 Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten außerhalb der Geschäftszeiten des
Auftraggebers schließt die Firma CleanTeam Gebäudereinigung Fenster und Türen ab
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und schaltet die Beleuchtung aus, soweit nicht anders vereinbart. Die notwendigen
Schlüssel stellt der Besteller zur Verfügung. Für Schlüsselverluste und vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen gilt Ziffer 8.
7.3 Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und
Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen für die Unterbringung der
Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. zur
Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.
8. Haftung / Schadenersatz und Aufwendungen
8.1 Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
8.2 Wir haften nicht für Schäden, die aufgrund eines Mangels jedoch nicht am Werk selbst
entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Dies gilt nicht sofern wir den Mangel arglistig
verschwiegen haben, eine eventuell eingeräumte Beschaffenheitsgarantie nicht
eingehalten wurde sowie bei Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
oder der Freiheit. Ferner gilt dieser Ausschluss nicht, sofern es sich um eine vorsätzliche
oder grob fahrlässige Pflichtverletzung handelt.
8.3 Wir haften uneingeschränkt für Schäden die aufgrund der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit entstehen. Außerdem haften wir uneingeschränkt bei
Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist und im Rahmen einer Garantie.
8.4 Wir haften ebenfalls uneingeschränkt, wenn dies aufgrund zwingender gesetzlicher
Vorschriften vorgeschrieben ist.
8.5 Im Übrigen haften wir bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Pflicht aus dem
Vertrag, lediglich in Höhe eines vorhersehbaren, typischerweise entstehenden
Durchschnittsschadens. Bei wesentlichen Vertragspflichten handelt es sich um
Pflichten, die uns im Rahmen des Vertrages zur Erreichung des Vertragszweckes
auferlegt wurden und auf die der Käufer regelmäßig vertrauen durfte, wenn die
ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst aufgrund der Erfüllung dieser Pflichten
möglich ist.
8.6 Bei der fahrlässigen Verletzung einer für den Vertrag nicht wesentlichen Pflicht
(Nebenpflicht), ist die Ersatzpflicht begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes.
8.7 Diese Regelungen gelten auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Haftung für Nebenpflichten
Im Falle unterlassener oder fehlerhafter Informationen, Vorschläge oder Beratungen
sowohl vor als auch nach Vertragsschluss sowie bei Verletzung sonstiger vertraglicher
Nebenpflichten gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die
Regelungen der Ziffern 6. und 8.
10. Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen / Vertragsstrafe und
Schadensersatz
10.1. Der Gebäudereinigungsvertrag wird für eine fest bestimmte Laufzeit von 24 Monaten
abgeschlossen. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht zum
Ablauf der festen Laufzeit oder der verlängerten Laufzeit mit einer Frist von drei
Monaten gekündigt wird. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt unberührt, das Kündigungsrecht des Bestellers nach § 648 BGB wird
ausgeschlossen.
10.2 Jede Kündigung bedarf der Textform. Für die Rechtzeitigkeit einer Kündigung kommt es nicht auf die
Absendung an, sondern auf den Eingang beim anderen Vertragspartner.Die Kündigung kann nur an diese
E-Mail-Adresse info@cleanteam-italien.it oder postalisch an die Adresse CleanTeam Gebäudereinigung,
Via Massa Avenza 2, 54100 Massa erfolgen.
10.3 Für den Fall, dass es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
handelt und der Besteller das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigt, ohne dass
ein wichtiger Grund für eine solche Kündigung vorliegt, oder durch vertragswidriges
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Verhalten eine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch uns
veranlasst, hat der Besteller eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Vertragsstrafe beträgt 10 % der Restvergütung, die der Besteller bei Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist gemäß Ziffer 10.1 noch hätte entrichten müssen. Dem
Besteller wird gestattet, nachzuweisen, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder
wesentlich niedriger als in Höhe der Pauschale entstanden ist.
Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten. Auf einen
weitergehenden Schadensersatzanspruch wird die Vertragsstrafe angerechnet.
10.4 Ist der Besteller trotz Mahnung durch uns mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, haben
wir das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, Ziffer 10.3 gilt dann
entsprechend.
11. Mitwirkungspflichten des Bestellers
11.1 Der Vertragspartner hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das
Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann. Er hat insbesondere den
problemlosen Zugang zu den zu reinigenden Räumen und Flächen zu ermöglichen.
Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch das Unternehmen
nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung berechtigt den
Vertragspartner nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.
11.2 Soweit Ablagen- oder Möbelreinigung im Leistungsumfang vereinbart sind, werden nur
geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m (waagerechte
Flächen) bzw. 2,00 m (senkrechte Flächen) gereinigt.
11.3 Soweit die Parteien die Reinigung von Fensterflächen vereinbart haben, so ist der
Vertragspartner verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen oder anderes,
offenbar und zugänglich bereitzuhalten. Müssen von dem Unternehmen Auf- oder
Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln oder Ablagen ausgeführt werden, so ist
das Unternehmen berechtigt, diese Leistungen zum aktuellen
Stundenverrechnungssatz separat in Rechnung zu stellen.
11.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte
des Unternehmens abzuwerben oder ohne Zustimmung der selben zu beschäftigen.
Bei sich wiederholenden Arbeiten besteht diese Verpflichtung für eine Dauer von 6
Monaten nach Vertragsbeendigung fort.
12. Datenschutz
CleanTeam Gebäudereinigung, Via Massa Avenza 2, 54100 Massa, Italien, erhebt
personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zweck der Vertragsdurchführung,
zur Erfüllung unserer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten.
Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags
erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an
Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer
Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche
Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle
personenbezogenen Daten des Auftraggebers ist möglich. Für Fragen und Anträge
auf Löschung, Korrektur oder Sperrung personenbezogener Daten sowie Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung kann sich der Auftraggeber an folgende Adresse wenden:

Die Datenschutzerklärung der CleanTeam Gebäudereinigung ist unter dem folgenden
Link einzusehen:
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https://cleanteam-solingen.de/datenschutzerklaerung/
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand / Schlussbestimmungen
13.1 Die Vertragssprache ist Deutsch.
13.2 Der Erfüllungsort richtet sich nach dem Sitz des Bestellers.
13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis ist Solingen. Dies gilt für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche-rechtliches Sondervermögen.
13.4 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Kollisionsrechtlichen Bestimmungen,
die in eine andere Rechtsordnung verweisen.
13.5 Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien
werden in diesen Fällen über die Vereinbarung einer die unwirksame Bestimmung
ersetzenden Regelung verhandeln, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung
möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für mögliche Vertragslücken.
Stand: 28.07.2020