Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gebäudeservice Solingen -
Ihr Reinigungsunternehmen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Privaten, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, die im Folgenden „Besteller“ genannt werden.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende,entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragswerke werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen gegenüber dem Besteller erbringen oder Leistungen des Bestellers annehmen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller der Geltung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer Bestimmungen von gesetzlichen Regelungen abweichen.
1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns geschlossenen Verträge.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote und sonstige Informationen und Preise aus Prospekten oder Werbung sind freibleibend. Geringfügige Änderungen bleiben in Abstimmung mit dem Besteller vorbehalten.
2.2 Die Bestellung ist für den Besteller verbindlich. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Aufgabe der Bestellung anzunehmen. Die Annahme erfolgt in der Regel durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, durch Ausführen des Auftrags oder in anderer Weise.
2.3 Ergänzungen und Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform besteht auch bei Zusendung eines Telefaxes oder einer EMail. Soweit unsere Mitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Zahlungsbedingungen / Fälligkeit der Vergütung / Zahlungsverzug
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen sofort in bar nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.
3.2 Bei Verträgen auf wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages (Unterhaltsreinigung) stellt das Unternehmen seine Leistung jeweils am ersten Werktag des folgenden Monats dem Vertragspartner in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist vom Vertragspartner binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3.3 Das Unternehmen ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Vertragspartner über die Art der folgenden Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist sie berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3.4 Leistungen, die entgegen der Vereinbarung auf Wunsch des Vertragspartners an Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden müssen, werden mit den für Arbeitslöhne üblichen Aufschlägen berechnet. Kann die Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so trägt der Vertragspartner für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und Bearbeitung die Kosten.
3.5 Bei wiederkehrenden Leistungen sind im Monatspauschalpreis bereits Feiertage berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag, besteht weder ein Anspruch auf Nachholung der Leistung noch auf Kürzung der Rechnung.
3.6 In den angegebenen Preisen für die geschuldete sind, sofern nicht extra aufgeführt, keine Kosten für gegebenenfalls zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Vertragspartner bereitgestellt oder von der Firma gesondert in Rechnung gestellt. Arbeiten, die mit bis zu vier Meter hohen Leitern ausgeführt werden können, sind im Preis enthalten.
3.7 Ändern sich nach der Preisvereinbarung Sach- oder Personalkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen solche Kosten neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung der monatlichen Netto-Pauschale berechtigt. Die Preiserhöhung bei erhöhten Lohnkosten erfolgt, indem die monatliche Netto-Pauschale bei Lohntariferhöhungen für Gebäudereiniger entsprechend erhöht wird. Maßgeblich für die Erhöhung ist das jeweilige Tarifgebiet und der von der zuständigen Gewerschaft abgeschlossene Lohn- und Rahmentarifvertrag. Die Erhöhung erfolgt durch unsere schriftliche Mitteilung mit Wirkung für den übernächsten Monat. Eine Preiserhöhung innerhalb eines Vertragsjahrs kann dazu führen, dass sich er jeweils vereinbarte monatliche Netto-Pauschalbetrag um mehr als 15 % erhöht.
3.8 Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, hat die Zahlung – ohne Abzüge, insbesondere auch ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.9 Der Besteller kommt spätestens 20 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
3.10 Wird dieses Zahlungsziel überschritten, hat der Besteller, ohne Mahnung, ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 5 bzw. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
3.11 Wechsel werden zur Zahlung nur nach vorheriger besonderer schriftlicher Vereinbarung entgegengenommen. In besonderen Fällen behalten wir uns vor, die Annahme von Schecks zu verweigern. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt freiwillig und erfüllungshalber. Sie führt erst mit deren Einlösung zur Zahlung.
3.12 Sämtliche Mitarbeiter von uns sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
3.13 Zahlungen können von uns auch auf andere noch offene Forderungen angerechnet werden.
3.14 Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen gegen den Besteller einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Wir sind in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des uns hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.
3.15 Die Aufrechnung durch den Besteller ist nur möglich, sofern die Gegenforderung unbestritten ist, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurde.
3.16 Das Unternehmen ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Vertragspartner über die Art der folgenden Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist sie berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3.17 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellern gilt nur für Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
4. Lieferung und Abnahme / Abnahmepflicht
4.1 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Unternehmen die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, witterungsbedingte Ausfälle, Aussperrungen, behördliche Anordnung usw., wenn sie bei Lieferanten des Unternehmens oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat das Unternehmen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen das Unternehmen, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.2 Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird das Unternehmen von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich das Unternehmen nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.
4.3 Das Unternehmen ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4.4 Die Abnahme der Reinigungsleistungen ist als fehlerfrei vom Vertragspartner anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb eines Arbeitstages schriftlich reklamiert.
4.5 Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme kurzfristig durchzuführen. Unterbleibt die Abnahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn wir den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen haben.
5. Aufmaß nach Berechnungsgrundlage
5.1 Berechnungsgrundlage bei Reinigungsarbeiten ist die gesamt bestellte Bodenfläche von Wand zu Wand, bei Glasreinigung das Fenstereinbaumaß von Mauer zu Mauer.
5.2 Preise bei Glasreinigung beziehen sich immer auf die zu reinigenden Quadratmeter pro Glasseite, Fensterbretter werden mit 15% der Fensterfläche pauschal ermittelt und der Fensterfläche hinzugerechnet.
5.3 Die Überstellung der Fläche rechtfertigt nicht zur Preisreduktion, diese ist bei der Angebotsabgabe bereits einkalkuliert. Treppenstufen und Podeste werden pro
Quadratmeter berechnet.
5.4 Zur Unterhaltsreinigung wird ein Pauschalbetrag ermittelt, der sich errechnet aus: Anzahl der Reinigung pro Woche x 52 Wochen pro Jahr = Jahressumme, Jahressumme : 12 Monate = Monatspauschalpreis. Feiertage oder betriebsfreie Tage berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages.
5.5 Müllbeutel, Hygieneartikel wie Seife, WC-Papier, Beckensteine, Duftmittel, Handtuchpapier, Streumittel etc., werden – falls nicht anders vereinbart – separat in Rechnung gestellt.
5.6 Kosten für die zur normalen Reinigung benötigten Maschinen und Materialien sind im Preis inbegriffen. Der Vertragspartner stellt unentgeltlich Wasser, Strom, abschließbare Abstellkammer sowie Umkleidemöglichkeiten für die Reinigungskräfte zur Verfügung.
6. Rechte des Bestellers wegen Sach- und Rechtsmängeln
Für Mängel des Werkes und bei Rechtsmängeln haften wir wie folgt:
6.1 Wir übernehmen keine Garantien im Sinne von Haftungsverschärfungen oder der Übernahme besonderer Einstandspflichten, es sei denn, die Übernahme wird schriftlich vereinbart und der Begriff „Garantie“ ausdrücklich verwendet.
6.2 Der Besteller muss, wenn es sich um einen Unternehmer handelt, das Werk unverzüglich auf Qualitäts- und sonstige Abweichungen untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich nach Fertigstellung des Werkes uns gegenüber schriftlich mitteilen, ansonsten ist er mit seinen Mängelrechten ausgeschlossen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass der Mangel innerhalb von 24 Stunden ab Entdeckung schriftlich mitzuteilen ist. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Nach Durchführung einer Abnahme des Vertragsgegenstandes durch den Besteller ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme offensichtlich waren, ausgeschlossen.
6.3 Uns ist in allen Fällen Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel selbst festzustellen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, verliert er etwaige Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln.
6.4 Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche.
6.5 Für Mängel des Liefergegenstandes leisten wir zunächst Nacherfüllung. Wir können mindestens zwei Mal vorhandene Mängel beseitigen und sind nur zur Nacherfüllung im Rahmen des ursprünglichen Auftrags verpflichtet.
6.6 Der Besteller kann erst dann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Schadensersatz gemäß Ziffer 8. verlangen, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lassen oder ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt. Eine Nacherfüllungsfrist ist angemessen, wenn sie der Hälfte der ursprünglichen Leistungsfrist entspricht, mindestens aber 2 Wochen beträgt. Das Recht auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
6.7 Ansprüche aus Mängeln des Werkes verjähren nach einem Jahr, gerechnet ab Fertigstellung bzw. – soweit eine Abnahme erfolgt ist – ab dieser, hilfsweise ab fiktiv erfolgter Abnahme gemäß Ziffer 4.5 Satz 2.
6.8 Die Nacherfüllung führt nicht zum Neubeginn der Verjährungsfrist; diese verlängert sich jedoch um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Unterbrechungen der Nutzung.
6.9 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische Einflüsse, auch sofern sie nicht auf ein Eigenverschulden des Bestellers zurückzuführen sind.
6.10 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendigen erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
6.11 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht für uns keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne die vorherige Zustimmung von uns vorgenommene Änderungen des Werkes.
6.12 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung bei Erbringung anderer als vertragsgemäßer Werke.
7. Reinigungspersonal und Reinigungsmittel
7.1 Die Objektleitung ist bezüglich des Weisungsrechts Vertreter der Firma CleanTeam Gebäudereinigung. Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das Personal ist ferner verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben. Dem Personal ist untersagt, Personen, die nicht von der Firma CleanTeam Gebäudereinigung eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das gilt auch für Kinder.
7.2 Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten außerhalb der Geschäftszeiten des Auftraggebers schließt die Firma CleanTeam Gebäudereinigung Fenster und Türen ab 5 und schaltet die Beleuchtung aus, soweit nicht anders vereinbart. Die notwendigen Schlüssel stellt der Besteller zur Verfügung. Für Schlüsselverluste und vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen gilt Ziffer 8.
7.3 Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.
8. Haftung / Schadenersatz und Aufwendungen
8.1 Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
8.2 Wir haften nicht für Schäden, die aufgrund eines Mangels jedoch nicht am Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Dies gilt nicht sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, eine eventuell eingeräumte Beschaffenheitsgarantie nicht eingehalten wurde sowie bei Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit. Ferner gilt dieser Ausschluss nicht, sofern es sich um eine vorsätzliche
oder grob fahrlässige Pflichtverletzung handelt.
8.3 Wir haften uneingeschränkt für Schäden die aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen. Außerdem haften wir uneingeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist und im Rahmen einer Garantie.
8.4 Wir haften ebenfalls uneingeschränkt, wenn dies aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
8.5 Im Übrigen haften wir bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Pflicht aus dem Vertrag, lediglich in Höhe eines vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Durchschnittsschadens. Bei wesentlichen Vertragspflichten handelt es sich um Pflichten, die uns im Rahmen des Vertrages zur Erreichung des Vertragszweckes auferlegt wurden und auf die der Käufer regelmäßig vertrauen durfte, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst aufgrund der Erfüllung dieser Pflichten möglich ist.
8.6 Bei der fahrlässigen Verletzung einer für den Vertrag nicht wesentlichen Pflicht (Nebenpflicht), ist die Ersatzpflicht begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes.
8.7 Diese Regelungen gelten auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Haftung für Nebenpflichten
Im Falle unterlassener oder fehlerhafter Informationen, Vorschläge oder Beratungen sowohl vor als auch nach Vertragsschluss sowie bei Verletzung sonstiger vertraglicher Nebenpflichten gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern 6. und 8.
10. Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen / Vertragsstrafe und
Schadensersatz
10.1. Der Gebäudereinigungsvertrag wird für eine fest bestimmte Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht zum Ablauf der festen Laufzeit oder der verlängerten Laufzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, das Kündigungsrecht des Bestellers nach § 648 BGB wird ausgeschlossen.
10.2 Jede Kündigung bedarf der Textform. Für die Rechtzeitigkeit einer Kündigung kommt es nicht auf die
Absendung an, sondern auf den Eingang beim anderen Vertragspartner.Die Kündigung kann nur an diese
E-Mail-Adresse info@cleanteam-italien.it oder postalisch an die Adresse CleanTeam Gebäudereinigung,
OLIDOR Via Dorsale 11, 54100 Massa erfolgen.
10.3 Für den Fall, dass es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt und der Besteller das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigt, ohne dass ein wichtiger Grund für eine solche Kündigung vorliegt, oder durch vertragswidriges 6 Verhalten eine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch uns veranlasst, hat der Besteller eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt 10 % der Restvergütung, die der Besteller bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gemäß Ziffer 10.1 noch hätte entrichten müssen. Dem Besteller wird gestattet, nachzuweisen, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als in Höhe der Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten. Auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wird die Vertragsstrafe angerechnet.
10.4 Ist der Besteller trotz Mahnung durch uns mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, haben wir das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, Ziffer 10.3 gilt dann entsprechend.
11. Mitwirkungspflichten des Bestellers
11.1 Der Vertragspartner hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann. Er hat insbesondere den problemlosen Zugang zu den zu reinigenden Räumen und Flächen zu ermöglichen. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch das Unternehmen nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung berechtigt den Vertragspartner nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.
11.2 Soweit Ablagen- oder Möbelreinigung im Leistungsumfang vereinbart sind, werden nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m (waagerechte Flächen) bzw. 2,00 m (senkrechte Flächen) gereinigt.
11.3 Soweit die Parteien die Reinigung von Fensterflächen vereinbart haben, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen oder anderes, offenbar und zugänglich bereitzuhalten. Müssen von dem Unternehmen Auf- oder Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln oder Ablagen ausgeführt werden, so ist das Unternehmen berechtigt, diese Leistungen zum aktuellen Stundenverrechnungssatz separat in Rechnung zu stellen.
11.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte des Unternehmens abzuwerben oder ohne Zustimmung der selben zu beschäftigen. Bei sich wiederholenden Arbeiten besteht diese Verpflichtung für eine Dauer von 6 Monaten nach Vertragsbeendigung fort.
12. Datenschutz
CleanTeam Gebäudereinigung, Via Massa Avenza 2, 54100 Massa, Italien, erhebt personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung unserer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Auftraggebers ist möglich. Für Fragen und Anträge auf Löschung, Korrektur oder Sperrung personenbezogener Daten sowie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung kann sich der Auftraggeber an folgende Adresse wenden:
Die Datenschutzerklärung der CleanTeam Gebäudereinigung ist unter dem folgenden Link einzusehen: 7 https://cleanteam-solingen.de/datenschutzerklaerung/
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand / Schlussbestimmungen
13.1 Die Vertragssprache ist Deutsch.
13.2 Der Erfüllungsort richtet sich nach dem Sitz des Bestellers.
13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Solingen. Dies gilt für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche-rechtliches Sondervermögen.
13.4 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Kollisionsrechtlichen Bestimmungen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen.
13.5 Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden in diesen Fällen über die Vereinbarung einer die unwirksame Bestimmung ersetzenden Regelung verhandeln, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für mögliche Vertragslücken.
Stand: 28.07.2020